Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 340g

§ 340g – Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Kurz erklärt

  • Kreditinstitute können einen speziellen Fonds für allgemeine Bankrisiken bilden.
  • Dieser Fonds dient der Absicherung gegen allgemeine Risiken im Bankgeschäft.
  • Die Bildung des Fonds muss auf einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung basieren.
  • Zuführungen zu oder Erträge aus der Auflösung des Fonds müssen separat in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt werden.
  • Der Fonds ist auf der Passivseite der Bilanz zu verzeichnen.