Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 448
§ 448 – Traditionswirkung des Ladescheins
Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
Kurz erklärt
- Der Ladeschein wird an den benannten Empfänger übergeben.
- Der Frachtführer muss das Gut im Besitz haben.
- Die Übergabe des Ladescheins hat die gleiche Wirkung wie die Übergabe des Gutes.
- Dies gilt auch, wenn der Ladeschein an Dritte übertragen wird.
- Der Erwerb von Rechten an dem Gut erfolgt durch die Begebung des Ladescheins.