Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 108
§ 108 – Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Der Gesellschaftsvertrag kann von den Vorschriften dieses Titels abweichen.
- Abweichungen sind nur erlaubt, wenn das Gesetz keine anderen Regelungen trifft.
- Die Regelungen im Titel sind nicht zwingend.
- Der Gesellschaftsvertrag hat Vorrang, wenn er abweicht.
- Es gibt gesetzliche Grenzen für diese Abweichungen.