Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 108

§ 108 – Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Gesellschaftsvertrag kann von den Vorschriften dieses Titels abweichen.
  • Abweichungen sind nur erlaubt, wenn das Gesetz keine anderen Regelungen trifft.
  • Die Regelungen im Titel sind nicht zwingend.
  • Der Gesellschaftsvertrag hat Vorrang, wenn er abweicht.
  • Es gibt gesetzliche Grenzen für diese Abweichungen.