Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 526

§ 526 – Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt. (2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter kann einen Seefrachtbrief ausstellen, wenn kein Konnossement vorliegt.
  • Der Seefrachtbrief dient als Nachweis für den Frachtvertrag und die Übernahme des Gutes.
  • Der Verfrachter muss den Seefrachtbrief unterschreiben; eine Druck- oder Stempelunterschrift ist ausreichend.
  • Eine elektronische Aufzeichnung kann die gleiche Funktion wie der Seefrachtbrief übernehmen, wenn Authentizität und Integrität gewährleistet sind.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur Ausstellung und zum Verfahren von elektronischen Seefrachtbriefen erlassen.