Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 245
§ 245 – Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Kurz erklärt
- Der Jahresabschluss muss vom Kaufmann unterschrieben werden.
- Das Datum der Unterschrift muss angegeben werden.
- Wenn es mehrere persönlich haftende Gesellschafter gibt, müssen alle unterschreiben.
- Die Unterschrift ist ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.
- Die Regelung gilt für alle Kaufleute.