Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 465

§ 465 – Nachfolgender Spediteur

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Spediteur bei einer Beförderung mit dem Frachtführer zusammenarbeitet, gilt eine bestimmte Regelung für den Spediteur.
  • Der Spediteur ist verantwortlich für die Ablieferung der Ware.
  • Wenn ein Spediteur von einem anderen Spediteur bezahlt wird, übernimmt der nachfolgende Spediteur die Ansprüche des vorhergehenden.
  • Das Pfandrecht des ersten Spediteurs geht ebenfalls auf den zweiten über.
  • Diese Regelungen betreffen die rechtlichen Beziehungen zwischen Frachtführern und Spediteuren.