Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 465
§ 465 – Nachfolgender Spediteur
(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Kurz erklärt
- Wenn ein Spediteur bei einer Beförderung mit dem Frachtführer zusammenarbeitet, gilt eine bestimmte Regelung für den Spediteur.
- Der Spediteur ist verantwortlich für die Ablieferung der Ware.
- Wenn ein Spediteur von einem anderen Spediteur bezahlt wird, übernimmt der nachfolgende Spediteur die Ansprüche des vorhergehenden.
- Das Pfandrecht des ersten Spediteurs geht ebenfalls auf den zweiten über.
- Diese Regelungen betreffen die rechtlichen Beziehungen zwischen Frachtführern und Spediteuren.