Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 407

§ 407 – Frachtvertrag

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und normal normal die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. normal normal normal arabic Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer muss das Gut zum Zielort transportieren und dort an den Empfänger übergeben.
  • Der Absender ist verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu bezahlen.
  • Die Vorschriften gelten für Transporte zu Land, auf Binnengewässern oder mit Flugzeugen.
  • Die Regelungen sind relevant, wenn die Beförderung Teil eines gewerblichen Unternehmens ist.
  • Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gelten ergänzende Vorschriften, jedoch nicht für bestimmte Paragraphen.