Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 135

§ 135 – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien. (2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist. (3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschaft muss den ausgeschiedenen Gesellschafter von Verbindlichkeiten befreien, wenn im Vertrag nichts anderes steht.
  • Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, die dem Wert seines Anteils entspricht.
  • Wenn Verbindlichkeiten noch nicht fällig sind, kann die Gesellschaft Sicherheit leisten, anstatt die Haftung zu befreien.
  • Bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs ist der Zeitpunkt der Ausschließungsklage entscheidend.
  • Der Wert des Gesellschaftsanteils wird gegebenenfalls durch Schätzung ermittelt.