Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 343

§ 343 – hgb

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Handelsgeschäfte sind Geschäfte, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tätigt.
  • Sie umfassen alle Aktivitäten, die zur Ausübung des Handels notwendig sind.
  • Der Begriff bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.
  • Der zweite Absatz wurde gestrichen und enthält keine Informationen mehr.
  • Es gibt keine weiteren Einschränkungen oder Definitionen in diesem Abschnitt.