Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 315d
§ 315d – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Mutterunternehmen muss eine Erklärung zur Unternehmensführung erstellen.
- Diese Erklärung gilt für den Konzern.
- Sie muss als eigener Abschnitt im Konzernlagebericht enthalten sein.
- Die Regelungen des § 289f sind anzuwenden.
- Dies betrifft Gesellschaften gemäß § 289f Absatz 1 oder Absatz 3.