Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 315d

§ 315d – Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Mutterunternehmen muss eine Erklärung zur Unternehmensführung erstellen.
  • Diese Erklärung gilt für den Konzern.
  • Sie muss als eigener Abschnitt im Konzernlagebericht enthalten sein.
  • Die Regelungen des § 289f sind anzuwenden.
  • Dies betrifft Gesellschaften gemäß § 289f Absatz 1 oder Absatz 3.