Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 307

§ 307 – Anteile anderer Gesellschafter

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. (2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.

Kurz erklärt

  • In der Konzernbilanz müssen Anteile von anderen Gesellschaftern an Tochterunternehmen gesondert ausgewiesen werden.
  • Diese Anteile werden unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ im Eigenkapital aufgeführt.
  • In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wird der Gewinn oder Verlust, der anderen Gesellschaftern zusteht, separat ausgewiesen.
  • Dieser Gewinn oder Verlust wird ebenfalls unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ aufgeführt.
  • Der Ausweis erfolgt nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".