Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 260

§ 260 – Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Kurz erklärt

  • Bei Vermögensauseinandersetzungen kann das Gericht eingreifen.
  • Dies betrifft insbesondere Erbschaften, Gütergemeinschaften und Gesellschaftsteilungen.
  • Das Gericht kann die Vorlage von Handelsbüchern anordnen.
  • Die Handelsbücher müssen vollständig zur Kenntnisnahme bereitgestellt werden.
  • Ziel ist es, alle relevanten Informationen zu erhalten.