Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 260
§ 260 – Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Kurz erklärt
- Bei Vermögensauseinandersetzungen kann das Gericht eingreifen.
- Dies betrifft insbesondere Erbschaften, Gütergemeinschaften und Gesellschaftsteilungen.
- Das Gericht kann die Vorlage von Handelsbüchern anordnen.
- Die Handelsbücher müssen vollständig zur Kenntnisnahme bereitgestellt werden.
- Ziel ist es, alle relevanten Informationen zu erhalten.