§ 468 – Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. (2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1 der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen, normal normal der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. normal normal normal arabic Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten. (3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, normal normal Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder normal normal Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. normal normal normal arabic § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Kurz erklärt
- Der Einlagerer muss dem Lagerhalter rechtzeitig in Textform über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei gefährlichem Gut informieren.
- Der Einlagerer ist verantwortlich für die Verpackung, Kennzeichnung und Bereitstellung von Dokumenten, die der Lagerhalter benötigt.
- Wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist, muss der Lagerhalter die Verpackung und Kennzeichnung übernehmen, während der Verbraucher nur allgemein über die Gefahren informieren muss.
- Der Einlagerer muss dem Lagerhalter für Schäden und Kosten aufkommen, die durch unzureichende Verpackung oder fehlende Informationen entstehen.
- Verbraucher haften nur für Schäden und Kosten, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.