§ 241 – Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. (3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und normal normal auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Vermögensgegenstände können bei der Inventaraufstellung auch durch mathematisch-statistische Methoden und Stichproben ermittelt werden.
- Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen und die Ergebnisse müssen vergleichbar mit einer körperlichen Bestandsaufnahme sein.
- Eine körperliche Bestandsaufnahme ist zum Geschäftsjahresende nicht notwendig, wenn ein anderes, ordnungsgemäßes Verfahren zur Bestandsfeststellung verwendet wird.
- Vermögensgegenstände müssen nicht im Inventar aufgeführt werden, wenn sie bereits in einem besonderen Inventar erfasst wurden, das innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Geschäftsjahresende erstellt wurde.
- Der Bestand muss durch ein ordnungsgemäßes Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren gesichert sein, um eine korrekte Bewertung zu gewährleisten.