§ 437 – Ausführender Frachtführer
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat. (2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen. (3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner. (4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der ausführende Frachtführer haftet für Schäden an der Ware oder Lieferverzögerungen, als wäre er der Hauptfrachtführer.
- Vertragliche Haftungserweiterungen des Hauptfrachtführers gelten nur, wenn der ausführende Frachtführer ihnen schriftlich zugestimmt hat.
- Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Hauptfrachtführer zustehen.
- Frachtführer und ausführender Frachtführer haften gemeinsam für Schäden.
- Für Ansprüche gegen die Mitarbeiter des ausführenden Frachtführers gilt eine spezielle Regelung (§ 436).