§ 424 – Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt. (2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird. (3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt. (4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
Kurz erklärt
- Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren ansehen, wenn es nicht innerhalb der Lieferfrist oder innerhalb von mindestens 20 Tagen (30 Tage bei grenzüberschreitender Beförderung) geliefert wird.
- Bei Erhalt einer Entschädigung für den Verlust muss der Anspruchsberechtigte informiert werden, wenn das Gut wiedergefunden wird.
- Innerhalb eines Monats nach dieser Benachrichtigung kann der Anspruchsberechtigte verlangen, dass das Gut gegen Rückzahlung der Entschädigung zurückgegeben wird.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Fracht und Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von diesen Regelungen unberührt.
- Wenn das Gut nach Zahlung der Entschädigung wiedergefunden wird und der Anspruchsberechtigte keine Benachrichtigung verlangt oder keinen Anspruch auf Rückgabe geltend macht, kann der Frachtführer frei über das Gut verfügen.