§ 179 – Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder normal normal die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. normal normal normal arabic Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.
Kurz erklärt
- § 130 Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn der Gesellschafter der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist.
- Dies gilt auch, wenn über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss gestellt werden.
- Wenn der Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird, treten die Wirkungen von § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung in Kraft.
- Die Regelungen betreffen die Haftung und die Insolvenz der Gesellschafter und der Kommanditgesellschaft.