Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 563

§ 563 – Verladen und Löschen

(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen. (2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.

Kurz erklärt

  • Der Zeitcharterer ist verantwortlich für das Verladen und Löschen von Gütern.
  • Dies gilt, wenn das Schiff für den Transport von Gütern genutzt wird.
  • Der Zeitcharterer muss sicherstellen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht gefährdet.
  • Die Sicherheit des Schiffs muss während des gesamten Verladeprozesses gewährleistet sein.
  • Der Zeitcharterer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben.