Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 324a
§ 324a – Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zu Jahresabschlüssen gelten auch für Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a.
- Statt § 316 Abs. 1 Satz 2 wird § 316 Abs. 2 Satz 2 angewendet.
- Der Abschlussprüfer für den Einzelabschluss ist der gleiche wie für den Jahresabschluss.
- Der Prüfungsbericht für den Einzelabschluss kann mit dem Bericht für den Jahresabschluss kombiniert werden.
- Diese Bestimmungen regeln die Prüfung und Berichterstattung von Einzelabschlüssen.