§ 92 – hgb
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4. (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter. (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Kurz erklärt
- Ein Versicherungsvertreter vermittelt oder schließt Versicherungsverträge als Handelsvertreter ab.
- Die Regeln für das Verhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer entsprechen den Regeln für Handelsvertreter und Unternehmer, mit bestimmten Ausnahmen.
- Ein Versicherungsvertreter erhält Provision nur für Geschäfte, die direkt auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
- Die Provision wird fällig, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.
- Die gleichen Regeln gelten auch für Bausparkassenvertreter.