Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 169

§ 169 – hgb

(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. (2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

Kurz erklärt

  • Der Kommanditist kann keinen Gewinn verlangen, wenn sein Kapitalanteil durch Verluste unter den vereinbarten Betrag gesenkt wurde.
  • Auch wenn eine Gewinnauszahlung den Kapitalanteil unter diesen Betrag drücken würde, kann der Kommanditist keinen Gewinn fordern.
  • Der Kommanditist muss Gewinne, die er erhalten hat, nicht zurückzahlen, wenn später Verluste auftreten.
  • Verluste beeinflussen die Möglichkeit, Gewinne auszuzahlen.
  • Der Schutz des Kapitals des Kommanditisten steht im Vordergrund.