§ 87a – hgb
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. (5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Handelsvertreter erhält eine Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, und hat Anspruch auf einen Vorschuss.
- Wenn der Dritte das Geschäft nicht ausführt, entfällt der Provisionsanspruch, und bereits erhaltene Beträge müssen zurückgegeben werden.
- Der Handelsvertreter hat auch Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht wie vereinbart ausführt, es sei denn, die Nichterfüllung liegt nicht in seiner Verantwortung.
- Der Provisionsanspruch wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem abgerechnet wird.
- Vereinbarungen, die für den Handelsvertreter nachteilig sind, sind unwirksam.