Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 614

§ 614 – Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

Kurz erklärt

  • Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung bleiben unberührt.
  • Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen haben Vorrang.
  • Dies gilt auch für Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen.
  • Vorrang vor anderen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
  • Regelung bezieht sich auf das Haftungsbeschränkungsübereinkommen.