Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 614
§ 614 – Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung bleiben unberührt.
- Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen haben Vorrang.
- Dies gilt auch für Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen.
- Vorrang vor anderen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
- Regelung bezieht sich auf das Haftungsbeschränkungsübereinkommen.