Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 86

§ 86 – hgb

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Handelsvertreter muss sich um Geschäfte bemühen und die Interessen des Unternehmers vertreten.
  • Er muss dem Unternehmer alle notwendigen Informationen geben, insbesondere über vermittelte Geschäfte.
  • Der Handelsvertreter muss seine Pflichten sorgfältig erfüllen, wie es ein ordentlicher Kaufmann tun würde.
  • Abweichende Vereinbarungen von den ersten beiden Punkten sind ungültig.