§ 86a – hgb
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wie Muster und Preislisten.
- Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter wichtige Informationen rechtzeitig mitteilen.
- Er muss die Annahme oder Ablehnung von Geschäften, die der Handelsvertreter vermittelt hat, sofort bekannt geben.
- Der Unternehmer muss den Handelsvertreter informieren, wenn er voraussichtlich weniger Geschäfte abschließen kann als erwartet.
- Abweichende Vereinbarungen von diesen Regelungen sind ungültig.