Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 91a

§ 91a – hgb

(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt. (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Handelsvertreter kann im Namen des Unternehmers Geschäfte abschließen.
  • Wenn der Dritte nicht weiß, dass der Handelsvertreter keine Vollmacht hat, wird das Geschäft als genehmigt betrachtet.
  • Der Unternehmer muss das Geschäft ablehnen, sobald er informiert wird, um die Genehmigung zu verhindern.
  • Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter nicht befugt ist, das Geschäft abzuschließen.
  • Der Unternehmer muss schnell reagieren, um die Ablehnung des Geschäfts klarzustellen.