Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 91
§ 91 – hgb
(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist. (2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Kurz erklärt
- § 55 gilt auch für Handelsvertreter, die für nicht-kaufmännische Unternehmer arbeiten.
- Handelsvertreter dürfen Mängelanzeigen und ähnliche Erklärungen entgegennehmen, auch ohne Vollmacht.
- Sie können auch die Rechte des Unternehmers zur Beweissicherung geltend machen.
- Dritte müssen sich nur an Beschränkungen halten, wenn sie darüber informiert sind oder sein sollten.
- Die Regelungen schützen die Rechte von Dritten bei mangelhaften Leistungen.