Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 146
§ 146 – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Kurz erklärt
- Mit der Auflösung einer Gesellschaft endet die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters.
- Ab der Auflösung haben alle Liquidatoren gemeinsam die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung.
- Die Befugnis eines Gesellschafters bleibt jedoch bis zu seiner Kenntnis von der Auflösung bestehen.
- Ein Gesellschafter muss die Auflösung entweder erfahren oder wissen, dass sie stattgefunden hat.
- Die Regelung schützt Gesellschafter, bis sie über die Auflösung informiert sind.