§ 304 – Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Kurz erklärt
- Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, die auf internen Lieferungen oder Leistungen basieren, müssen zu einem bestimmten Wert angesetzt werden.
- Dieser Wert entspricht dem Betrag, der in der Jahresbilanz des jeweiligen Unternehmens zum Stichtag angegeben ist.
- Dies gilt, als ob die einbezogenen Unternehmen rechtlich ein einziges Unternehmen wären.
- Die Regelung muss nicht angewendet werden, wenn sie für das Gesamtbild des Konzerns unwesentlich ist.
- Ziel ist es, ein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln.