Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 606
§ 606 – Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; normal normal Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; normal normal Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; normal normal Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts verjähren in zwei Jahren.
- Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck verjähren ebenfalls in zwei Jahren.
- Schadensersatzansprüche aus Schiffszusammenstößen verjähren nach zwei Jahren.
- Ansprüche auf Bergelohn, Sondervergütung und Bergungskosten verjähren in zwei Jahren.
- Ansprüche zur Beseitigung eines Wracks verjähren ebenfalls nach zwei Jahren.