§ 341c – Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. (3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden.
Kurz erklärt
- Namensschuldverschreibungen können mit ihrem Nennbetrag in der Bilanz angesetzt werden, abweichend von anderen Regelungen.
- Wenn der Nennbetrag höher ist als die Anschaffungskosten, muss der Unterschiedsbetrag passiviert und planmäßig aufgelöst werden.
- Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, kann der Unterschiedsbetrag aktiviert und ebenfalls planmäßig aufgelöst werden.
- Der Unterschiedsbetrag muss in der Bilanz oder im Anhang gesondert angegeben werden.
- Bei Hypothekendarlehen dürfen die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Amortisation nach der Effektivzinsmethode angesetzt werden.