Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 452a
§ 452a – Bekannter Schadensort
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verlust oder eine Beschädigung auf einer bestimmten Teilstrecke passiert ist, gilt eine besondere Regelung für die Haftung des Frachtführers.
- Diese Regelung basiert auf den Vorschriften, die für einen Beförderungsvertrag auf dieser Teilstrecke gelten.
- Der Frachtführer haftet also nach anderen Regeln als im allgemeinen Fall.
- Der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dieser Teilstrecke passiert ist, muss von der Person erbracht werden, die dies behauptet.
- Dies betrifft auch Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen.