§ 264a – Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder normal normal eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter normal normal normal arabic ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
- Dies gilt, wenn mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist oder eine bestimmte Gesellschaftsform hat.
- Die Regelungen sind auch anwendbar, wenn die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortgesetzt wird.
- Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sind die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften.
- Es wird auf die spezifische Struktur der Gesellschafter geachtet.