Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341q

§ 341q – Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.

Kurz erklärt

  • Gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland.
  • Betrifft Unternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder beim Holzeinschlag in Primärwäldern.
  • Anwendbar, wenn große Kapitalgesellschaften nach dem Dritten Buch reguliert werden.
  • Personenhandelsgesellschaften sind ebenfalls betroffen.
  • Verweist auf die Vorschriften des Zweiten Abschnitts für große Kapitalgesellschaften.