Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 481

§ 481 – Hauptpflichten. Anwendungsbereich

(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Kurz erklärt

  • Der Stückgutfrachtvertrag verpflichtet den Verfrachter, das Gut mit einem Schiff zu transportieren und beim Empfänger abzuliefern.
  • Der Befrachter muss die vereinbarte Fracht bezahlen.
  • Die Vorschriften gelten, wenn die Beförderung Teil eines gewerblichen Unternehmens ist.
  • Wenn das Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert und nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten ergänzende Vorschriften.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte Paragraphen (§§ 348 bis 350).