§ 583 – Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige, der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt, von dem Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstands oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts eine Vergütung zusteht, einen angemessenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentümer des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Menschen, deren Leben gerettet wurde, müssen keine Belohnung oder Sondervergütung zahlen.
- Personen, die bei Rettungsmaßnahmen helfen, können einen Anteil an der Vergütung des Bergers verlangen.
- Der Anspruch auf diesen Anteil gilt nur, wenn der Berger eine Vergütung für die Bergung erhält.
- Wenn der Berger keine oder nur eine reduzierte Vergütung bekommt, kann der Anteil direkt von den Eigentümern der geborgenen Gegenstände gefordert werden.
- Es gelten bestimmte Vorschriften für die Geltendmachung dieses Anspruchs.