Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 451e
§ 451e – Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Kurz erklärt
- Die Haftung des Frachtführers ist anders als in § 431 Abs. 1 und 2 geregelt.
- Bei Verlust oder Beschädigung von Fracht ist die Haftung auf 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum begrenzt.
- Diese Regelung gilt nur für den Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.
- Es handelt sich um eine spezifische Haftungsbeschränkung für Frachtführer.
- Der Betrag von 620 Euro ist die maximale Entschädigung pro Kubikmeter.