Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 501
§ 501 – Haftung für andere
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Kurz erklärt
- Der Verfrachter ist verantwortlich für Fehler seiner Mitarbeiter und der Schiffsbesatzung.
- Diese Verantwortung gilt in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.
- Der Verfrachter haftet auch für Fehler von anderen Personen, die er für die Beförderung einsetzt.
- Die Haftung umfasst alle, die an der Durchführung der Beförderung beteiligt sind.
- Es spielt keine Rolle, ob das Verschulden direkt oder indirekt ist.