§ 592 – Verteilung
(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegenstands beanspruchen kann, sowie die Höhe des Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestimmen sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge. Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung. Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil, muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen. (2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands, der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.
Kurz erklärt
- Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung eines Gegenstands wird nach einem bestimmten Verhältnis berechnet.
- Dieses Verhältnis basiert auf der gesamten Vergütung und den Beiträgen aller Beteiligten.
- Wenn der ermittelte Wertverlust höher ist als der berechnete Anteil, erhält der betroffene Beteiligte eine Vergütung für die Differenz.
- Ist der Wertverlust niedriger, muss der betroffene Beteiligte die Differenz als Beitrag zahlen.
- Jeder Beitragspflichtige haftet nur bis zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands, der ihm zuzurechnen ist.