Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 75d
§ 75d – hgb
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
Kurz erklärt
- Der Prinzipal kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die die Rechte des Handlungsgehilfen verschlechtern.
- Dies gilt auch für Vereinbarungen, die versuchen, gesetzliche Mindestentschädigungen zu umgehen.
- Die Vorschriften der §§ 74 bis 75c sind dabei maßgeblich.
- Vereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind unwirksam.
- Der Schutz des Handlungsgehilfen bleibt somit bestehen.