Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 177
§ 177 – hgb
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
Kurz erklärt
- Stirbt ein Kommanditist, bleibt die Gesellschaft bestehen.
- Die Fortsetzung erfolgt mit den Erben des Verstorbenen.
- Es sei denn, es gibt eine andere vertragliche Regelung.
- Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Kommanditisten ein.
- Die Gesellschaft wird also nicht automatisch aufgelöst.