Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 177

§ 177 – hgb

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

Kurz erklärt

  • Stirbt ein Kommanditist, bleibt die Gesellschaft bestehen.
  • Die Fortsetzung erfolgt mit den Erben des Verstorbenen.
  • Es sei denn, es gibt eine andere vertragliche Regelung.
  • Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Kommanditisten ein.
  • Die Gesellschaft wird also nicht automatisch aufgelöst.