Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341d

§ 341d – Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge werden für die Inhaber bewertet.
  • Das Anlagerisiko liegt beim Versicherungsnehmer.
  • Die Bewertung erfolgt zum Zeitwert.
  • Der Grundsatz der Vorsicht muss beachtet werden.
  • Die §§ 341b und 341c finden keine Anwendung.