§ 341m – Strafvorschriften
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder normal normal eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. normal normal normal arabic (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Strafvorschriften gelten auch für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die keine Kapitalgesellschaften sind.
- Der Hauptbevollmächtigte kann ebenfalls bestraft werden, wenn er seine Pflichten verletzt.
- Wer als Mitglied eines Prüfungsausschusses bestimmte verbotene Handlungen begeht, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Strafen gelten auch, wenn jemand für diese Handlungen einen Vermögensvorteil erhält oder verspricht.
- Bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen sind auch auf diese Fälle anwendbar.