Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 263

§ 263 – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Kurz erklärt

  • Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind betroffen.
  • Dies betrifft Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände.
  • Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  • Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts sind möglich.
  • Die speziellen landesrechtlichen Regelungen haben Vorrang.