Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 263
§ 263 – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Kurz erklärt
- Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind betroffen.
- Dies betrifft Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände.
- Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts sind möglich.
- Die speziellen landesrechtlichen Regelungen haben Vorrang.