Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 65
§ 65 – hgb
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Handlungsgehilfe kann Provision für abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte erhalten.
- Die Regelungen für Handelsvertreter gelten in diesem Fall.
- Es sind spezifische Vorschriften aus § 87 Abs. 1 und 3 sowie §§ 87a bis 87c anzuwenden.
- Diese Vorschriften regeln die Provisionsansprüche.
- Der Handlungsgehilfe hat somit ähnliche Rechte wie ein Handelsvertreter.