Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 74

§ 74 – hgb

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Kurz erklärt

  • Ein Wettbewerbverbot zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen muss schriftlich festgehalten werden.
  • Der Prinzipal muss dem Gehilfen eine unterzeichnete Urkunde mit den Bestimmungen übergeben.
  • Das Wettbewerbverbot ist nur gültig, wenn der Prinzipal eine Entschädigung zahlt.
  • Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte der letzten vertraglichen Leistungen des Gehilfen pro Jahr betragen.
  • Das Verbot gilt nur für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses.