Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 525

§ 525 – Abweichende Bestimmung im Konnossement

Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.

Kurz erklärt

  • Abweichungen von den Haftungsvorschriften im Konnossement sind nur gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Verfrachter kann sich nicht auf solche Abweichungen gegenüber dem benannten Empfänger oder einem Dritten berufen.
  • Die Regelung gilt nicht für bestimmte Bestimmungen gemäß § 512 Absatz 2 Nummer 1.
  • Die genannten Haftungsvorschriften sind in den §§ 498 bis 511 und § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 zu finden.
  • Der Schutz des Empfängers und Dritter bleibt trotz abweichender Bestimmungen im Konnossement bestehen.