§ 326 – Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
(1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. (2) Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Kurz erklärt
- Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang übermitteln, nicht die Gewinn- und Verlustrechnung.
- Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt, dass nur die Bilanz übermittelt werden muss.
- Kleinstkapitalgesellschaften können die dauerhafte Hinterlegung im Unternehmensregister beantragen.
- Kleinstkapitalgesellschaften müssen nachweisen, dass sie zwei von drei bestimmten Merkmalen nicht überschreiten.
- Diese Regelungen gelten für die Abschlussstichtage gemäß den entsprechenden Paragraphen.