§ 113 – Anfechtungsklage
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. (3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. (4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. (6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.
Kurz erklärt
- Die Anfechtungsklage muss beim Landgericht eingereicht werden, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat.
- Die Klage wird gegen die Gesellschaft gerichtet, und wenn kein Gesellschafter die Gesellschaft vertreten kann, vertreten die anderen Gesellschafter gemeinsam.
- Die Gesellschaft muss die Gesellschafter sofort über die Klage und den Stand des Rechtsstreits informieren und das Gericht darüber in Kenntnis setzen.
- Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Klagefrist stattfinden, und mehrere Anfechtungsprozesse sollen gemeinsam verhandelt werden.
- Das Gericht legt den Streitwert nach den Umständen des Einzelfalls fest, und ein Urteil, das einen Gesellschafterbeschluss für nichtig erklärt, gilt für alle Gesellschafter.