Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 381
§ 381 – hgb
(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren. (2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für den Kauf von Waren gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
- Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Verträge über die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen.
- Der Abschnitt bezieht sich auf verschiedene Arten von Kaufverträgen.
- Wertpapiere sind in den gleichen Regelungen wie Waren behandelt.
- Auch zukünftige Produkte fallen unter diese Vorschriften.